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AUFTRAGSVERARBEITUNGSVERTRAG

Im Sinne von Artikel 28(3) der Verordnung 2016/679 (der DSGVO)

zwischen

CVR

(der Verantwortliche)

Und

Parent ApS

CVR-Nr. 37407747

Rentemestervej 2A,
Kopenhagen NV 2400

(der Auftragsverarbeiter)

jeweils eine „Partei“; zusammen die „Parteien“

HABEN die folgenden Vertragsklauseln (die Klauseln) vereinbart, um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen und den Schutz der Rechte der betroffenen Person sicherzustellen.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Präambel
  3. Die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
  4. Der Auftragsverarbeiter handelt nach Weisungen
  5. Vertraulichkeit
  6. Sicherheit der Verarbeitung
  7. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
  8. Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
  9. Unterstützung des Verantwortlichen
  10. Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
  11. Löschung und Rückgabe von Daten
  12. Audit und Inspektion
  13. Vereinbarung der Parteien über weitere Bedingungen
  14. Inkrafttreten und Beendigung
  15. Kontakte/Kontaktstellen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

Anhang A Informationen zur Verarbeitung

Anhang B Autorisierte Unterauftragsverarbeiter

Anhang C Weisungen zur Verwendung personenbezogener Daten

ANHANG D „Azure, Übersicht über Sicherheitsprozesse“...

  1. Präambel
    1. Diese Vertragsklauseln (die Klauseln) legen die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Verantwortlichen fest.
    2. Die Klauseln wurden entwickelt, um die Einhaltung von Artikel 28(3) der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) sicherzustellen.
    3. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Verwaltung der Kinderbetreuungsplattform „Parent“ verarbeitet der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen gemäß den Klauseln.
    4. Die Klauseln haben Vorrang vor allen ähnlichen Bestimmungen in anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
    5. Vier Anhänge sind den Klauseln beigefügt und bilden einen integralen Bestandteil der Klauseln.
    6. Anhang A enthält Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Zwecks und der Art der Verarbeitung, der Art der personenbezogenen Daten, der Kategorien betroffener Personen und der Dauer der Verarbeitung.
    7. Anhang B enthält die Bedingungen des Verantwortlichen für die Nutzung von Unterauftragsverarbeitern durch den Auftragsverarbeiter sowie eine Liste der vom Verantwortlichen genehmigten Unterauftragsverarbeiter.
    8. Anhang C enthält die Anweisungen des Verantwortlichen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die vom Auftragsverarbeiter zu implementierenden Mindest-Sicherheitsmaßnahmen sowie die Vorgehensweise bei Audits des Auftragsverarbeiters und etwaiger Unterauftragsverarbeiter.
    9. Anhang D enthält „Azure, Übersicht über Sicherheitsprozesse“.
    10. Die Klauseln sowie die Anhänge sind von beiden Parteien schriftlich, einschließlich elektronisch, aufzubewahren.
    11. Die Klauseln befreien den Auftragsverarbeiter nicht von Verpflichtungen, denen er gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt.
  1. Die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
    1. Der Verantwortliche ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO (siehe Artikel 24 DSGVO), den geltenden Datenschutzbestimmungen der EU oder der Mitgliedstaaten sowie den Klauseln erfolgt.
    2. Der Verantwortliche hat das Recht und die Pflicht, Entscheidungen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen.
    3. Der Verantwortliche ist unter anderem dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Auftragsverarbeiter gemäß den Weisungen durchführt, eine rechtliche Grundlage hat.
  1. Der Auftragsverarbeiter handelt nach Weisungen
    1. Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, er ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Auftragsverarbeiter unterliegt, dazu verpflichtet. Solche Weisungen sind in den Anhängen A und C festgelegt. Nachfolgende Weisungen können während der gesamten Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten vom Verantwortlichen erteilt werden, müssen jedoch stets dokumentiert und schriftlich, einschließlich in elektronischer Form, im Zusammenhang mit den Klauseln festgehalten werden.
    2. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Verantwortlichen gegen die DSGVO oder geltende Datenschutzvorschriften der EU oder der Mitgliedstaaten verstößt.
  1. Vertraulichkeit
    1. Der Auftragsverarbeiter gewährt nur denjenigen Personen unter seiner Autorität Zugang zu den im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten, die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer entsprechenden gesetzlichen Vertraulichkeitspflicht unterliegen und nur nach dem Prinzip der Notwendigkeit („Need-to-Know“-Basis). Die Liste der Personen, denen Zugang gewährt wurde, wird regelmäßig überprüft. Aufgrund dieser Überprüfung kann der Zugang zu personenbezogenen Daten entzogen werden, wenn dieser nicht mehr erforderlich ist, sodass die personenbezogenen Daten diesen Personen nicht mehr zugänglich sind.
    2. Der Auftragsverarbeiter hat auf Anfrage des Verantwortlichen nachzuweisen, dass die betreffenden Personen unter der Autorität des Auftragsverarbeiters der oben genannten Vertraulichkeitspflicht unterliegen.
  1. Sicherheit der Verarbeitung
    1. Artikel 32 DSGVO legt fest, dass unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten sowie der Art, des Umfangs, des Kontexts und der Zwecke der Verarbeitung sowie des Risikos mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen müssen, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Der Verantwortliche hat die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, zu bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen. Je nach Relevanz können diese Maßnahmen Folgendes umfassen:
      1. Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;
      2. die Fähigkeit, die fortlaufende Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit von Verarbeitungssystemen und -diensten sicherzustellen;
      3. die Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang zu personenbezogenen Daten im Falle eines physischen oder technischen Vorfalls zeitnah wiederherzustellen;
      4. ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
    2. Gemäß Artikel 32 DSGVO muss auch der Auftragsverarbeiter – unabhängig vom Verantwortlichen – die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen. Zu diesem Zweck stellt der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter alle notwendigen Informationen zur Verfügung, um solche Risiken zu identifizieren und zu bewerten.
    3. Darüber hinaus unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 32 DSGVO, indem er unter anderem dem Verantwortlichen Informationen über die bereits vom Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 32 DSGVO umgesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle weiteren Informationen zur Verfügung stellt, die der Verantwortliche zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 32 DSGVO benötigt. Sollte der Verantwortliche nach seiner Bewertung zu dem Schluss kommen, dass zur Minderung der identifizierten Risiken weitere Maßnahmen erforderlich sind, die über die bereits vom Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 32 DSGVO umgesetzten Maßnahmen hinausgehen, wird der Verantwortliche diese zusätzlichen Maßnahmen in Anhang C festlegen.
  1. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
    1. Der Auftragsverarbeiter hat die in Artikel 28(2) und (4) DSGVO festgelegten Anforderungen zu erfüllen, um einen weiteren Verarbeiter (einen Unterauftragsverarbeiter) zu beauftragen.
    2. Der Auftragsverarbeiter darf daher keinen weiteren Verarbeiter (Unterauftragsverarbeiter) zur Erfüllung der Klauseln ohne die vorherige allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen beauftragen.
    3. Beauftragt der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten im Auftrag des Verantwortlichen, so sind diesem Unterauftragsverarbeiter durch einen Vertrag oder eine andere Rechtsvorschrift nach EU- oder Mitgliedstaatenrecht dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, wie sie in den Klauseln festgelegt sind. Insbesondere sind ausreichende Garantien für die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zu geben, sodass die Verarbeitung den Anforderungen der Klauseln und der DSGVO entspricht.
      Der Auftragsverarbeiter ist daher dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Unterauftragsverarbeiter mindestens die Verpflichtungen einhält, denen der Auftragsverarbeiter gemäß den Klauseln und der DSGVO unterliegt. Beauftragt der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten im Auftrag des Verantwortlichen, so sind diesem Unterauftragsverarbeiter durch einen Vertrag oder eine andere Rechtsvorschrift nach EU- oder Mitgliedstaatenrecht dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, wie sie in den Klauseln festgelegt sind, insbesondere durch die Bereitstellung ausreichender Garantien zur Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen.
    4. Eine Kopie eines solchen Unterauftragsverarbeitungsvertrags sowie nachfolgende Änderungen sind – auf Anfrage des Verantwortlichen – dem Verantwortlichen vorzulegen, sodass dieser sicherstellen kann, dass dieselben Datenschutzverpflichtungen wie in den Klauseln festgelegt, dem Unterauftragsverarbeiter auferlegt wurden. Klauseln zu geschäftlichen Aspekten, die den rechtlichen Datenschutzgehalt des Unterauftragsverarbeitungsvertrags nicht betreffen, bedürfen keiner Vorlage beim Verantwortlichen.
    5. Der Auftragsverarbeiter hat mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel zu vereinbaren, wonach – im Falle der Insolvenz des Auftragsverarbeiters – der Verantwortliche als Drittbegünstigter des Unterauftragsverarbeitungsvertrags gilt und das Recht hat, den Vertrag gegenüber dem vom Auftragsverarbeiter beauftragten Unterauftragsverarbeiter durchzusetzen, z. B. indem der Verantwortliche den Unterauftragsverarbeiter anweisen kann, personenbezogene Daten zu löschen oder zurückzugeben.
    6. Erfüllt der Unterauftragsverarbeiter seine Datenschutzpflichten nicht, bleibt der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unterauftragsverarbeiters haftbar. Dies berührt nicht die Rechte der betroffenen Personen nach der DSGVO – insbesondere die in Artikel 79 und 82 DSGVO vorgesehenen Rechte – gegenüber dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter, einschließlich des Unterauftragsverarbeiters.
  1. Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
    1. Jede Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen durch den Auftragsverarbeiter darf nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen erfolgen und muss stets in Übereinstimmung mit Kapitel V der DSGVO stattfinden.
    2. Falls eine Übermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen erforderlich ist, die der Auftragsverarbeiter nicht auf Weisung des Verantwortlichen durchführt, sondern aufgrund von EU- oder Mitgliedstaatenrecht, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, muss der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen vor der Verarbeitung über diese gesetzliche Verpflichtung informieren, es sei denn, dieses Gesetz untersagt eine solche Information aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses.
    3. Ohne dokumentierte Weisungen des Verantwortlichen darf der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Klauseln daher nicht:
      1. personenbezogene Daten an einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter in einem Drittland oder in einer internationalen Organisation übermitteln,
      2. die Verarbeitung personenbezogener Daten an einen Unterauftragsverarbeiter in einem Drittland übertragen,
      3. die personenbezogenen Daten durch den Auftragsverarbeiter in einem Drittland verarbeiten lassen.
    4. Die Weisungen des Verantwortlichen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, einschließlich gegebenenfalls des in Kapitel V der DSGVO vorgesehenen Übermittlungsmechanismus, auf den sie sich stützen, sind in Anhang C.6 festgelegt.
    5. Die Klauseln sind nicht mit den Standarddatenschutzklauseln im Sinne von Artikel 46(2)(c) und (d) DSGVO zu verwechseln, und die Klauseln können von den Parteien nicht als Übermittlungsmechanismus gemäß Kapitel V der DSGVO genutzt werden.
  1. Unterstützung des Verantwortlichen
    1. Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, soweit dies möglich ist, bei der Erfüllung der Verpflichtung des Verantwortlichen, Anfragen zur Ausübung der in Kapitel III der DSGVO festgelegten Rechte der betroffenen Person zu beantworten.
      Dies bedeutet, dass der Auftragsverarbeiter, soweit möglich, den Verantwortlichen bei der Einhaltung folgender Pflichten unterstützt:
      1. das Recht auf Information bei der Erhebung personenbezogener Daten von der betroffenen Person
      2. das Recht auf Information, wenn personenbezogene Daten nicht von der betroffenen Person erhoben wurden
      3. das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
      4. das Recht auf Berichtigung
      5. das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
      6. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
      7. die Verpflichtung zur Benachrichtigung über Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung
      8. das Recht auf Datenübertragbarkeit
      9. das Widerspruchsrecht
      10. das Recht, nicht einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung, einschließlich Profiling, beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden
    2. Zusätzlich zur Verpflichtung des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 6.3. zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen auch bei der Einhaltung folgender Pflichten:
      1. Die Verpflichtung des Verantwortlichen, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und, sofern möglich, spätestens 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datatilsynet) zu melden, es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen;
      2. die Verpflichtung des Verantwortlichen, die betroffene Person unverzüglich über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren, wenn die Verletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt;
      3. die Verpflichtung des Verantwortlichen, eine Bewertung der Auswirkungen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge auf den Schutz personenbezogener Daten (eine Datenschutz-Folgenabschätzung) durchzuführen;
      4. die Verpflichtung des Verantwortlichen, die zuständige Aufsichtsbehörde (Datatilsynet) vor der Verarbeitung zu konsultieren, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass die Verarbeitung ohne von dem Verantwortlichen ergriffene Maßnahmen zur Risikominderung voraussichtlich mit einem hohen Risiko verbunden wäre.
    3. Die Parteien legen in Anhang C die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen fest, mit denen der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unterstützen muss, sowie den Umfang und die Reichweite der erforderlichen Unterstützung. Dies gilt für die in Klausel 9.1. und 9.2. vorgesehenen Verpflichtungen.

     

  1. Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
    1. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich nach Bekanntwerden der Verletzung darüber zu informieren.
    2. Die Benachrichtigung des Auftragsverarbeiters an den Verantwortlichen sollte, wenn möglich, innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erfolgen, damit der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Meldung der Verletzung an die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO nachkommen kann.
    3. Gemäß Klausel 9(2)(a) unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde. Dies bedeutet, dass der Auftragsverarbeiter verpflichtet ist, bei der Beschaffung der nachstehenden Informationen zu helfen, die gemäß Artikel 33(3) DSGVO in der Meldung des Verantwortlichen an die zuständige Aufsichtsbehörde enthalten sein müssen:
      1. Die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich, soweit möglich, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Anzahl betroffener Personen sowie der Kategorien und der ungefähren Anzahl betroffener Datensätze;
      2. die voraussichtlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
      3. die vom Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich gegebenenfalls Maßnahmen zur Minderung ihrer möglichen negativen Auswirkungen.
    4. Die Parteien legen in Anhang C alle Elemente fest, die vom Auftragsverarbeiter bereitgestellt werden müssen, wenn er den Verantwortlichen bei der Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde unterstützt.
  1. Löschung und Rückgabe von Daten
    1. Bei Beendigung der Erbringung von Dienstleistungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, alle personenbezogenen Daten an den Verantwortlichen zurückzugeben und vorhandene Kopien zu löschen, es sei denn, das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaates schreibt die Aufbewahrung der personenbezogenen Daten vor.
  1. Audit und Inspektion
    1. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Artikel 28 und den Klauseln festgelegten Verpflichtungen nachzuweisen, und ermöglicht sowie unterstützt Audits, einschließlich Inspektionen, die vom Verantwortlichen oder einem vom Verantwortlichen beauftragten Prüfer durchgeführt werden.
    2. Die für Audits, einschließlich Inspektionen, des Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter und bei Unterauftragsverarbeitern geltenden Verfahren sind in Anhang C.7. festgelegt.
    3. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden, die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Zugang zu den Einrichtungen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters haben, oder deren Beauftragten den Zugang zu den physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters gegen Vorlage eines entsprechenden Identitätsnachweises zu gewähren.
  1. Vereinbarung der Parteien über weitere Bedingungen
    1. Die Parteien können weitere Klauseln bezüglich der Erbringung der Dienstleistung zur Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbaren, z. B. zur Haftung, solange diese Klauseln weder direkt noch indirekt den Klauseln widersprechen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person sowie den durch die DSGVO gewährten Schutz beeinträchtigen.
  1. Inkrafttreten und Beendigung
    1. Die Klauseln treten mit dem Datum der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
    2. Beide Parteien sind berechtigt, eine Neuverhandlung der Klauseln zu verlangen, falls Änderungen der Gesetzeslage oder die Unzweckmäßigkeit der Klauseln eine solche Neuverhandlung erforderlich machen.
    3. Die Klauseln gelten für die Dauer der Erbringung der Dienstleistungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Während dieser Dauer können die Klauseln nicht gekündigt werden, es sei denn, es wurden zwischen den Parteien andere Klauseln zur Regelung der Erbringung dieser Dienstleistungen vereinbart.
    4. Falls die Erbringung der Dienstleistungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten beendet wird und die personenbezogenen Daten gemäß Klausel 11.1. und Anhang C.4. gelöscht oder an den Verantwortlichen zurückgegeben wurden, können die Klauseln durch schriftliche Mitteilung einer der Parteien gekündigt werden.
      • Unterzeichnung

      Im Namen des Verantwortlichen

      Name

      Position

      Datum

      Unterschrift

      Im Namen des Auftragsverarbeiters

      Name: Firas El Bizri

      Position: Gründer und geschäftsführender Partner

      Datum

      Unterschrift

  1. Kontakte/Kontaktstellen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters
    1. Die Parteien können sich unter Verwendung der folgenden Kontakte/Kontaktstellen miteinander in Verbindung setzen:
    2. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig kontinuierlich über Änderungen der Kontakte/Kontaktstellen zu informieren.
      NamePositionTelefon

       

      E-Mail

      Name: Firas El Bizri

      Position: Gründer und Partner

      Telefon: +45 28282808

      E-Mail: firas@parent.cloud